Stand 11.03.2010 anlässlich der Gründungsversammlung
1. Name und Sitz
Die IHE Suisse ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz der IHE Suisse ist am Domizil der Geschäftsstelle.
Die Funktionen, die in diesen Statuten in der maskulinen Form aufgeführt sind, können von Personen beiderlei Geschlechts wahrgenommen werden.
2. Zweck
Die IHE Suisse fördert E-Health-Anwendungen im Gesundheitswesen zur Steigerung der Qualität, der Effektivität und der Effizienz der gesundheitlichen Versorgung, mit dem Ziel einer breiten Anwendung im schweizerischen Gesundheitswesen.
Hauptzweck der IHE Suisse ist dabei die Förderung der Interoperabilität der IT-Systeme im Gesundheitswesen durch Verbreitung und Weiterentwicklung des IHE-Frameworks. Der Verein wirbt für die Idee der Initiative IHE, organisiert Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen und führt weitere zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Massnahmen durch. In diesem Zusammenhang kommentiert und erweitert IHE Suisse das IHE-Framework entsprechend den Schweizer Gegebenheiten und fördert standardkonforme Lösungen.
Die IHE Suisse führt keine auf Gewinn zielende Geschäftstätigkeit.
3. Partnerschaften
IHE Suisse ist Mitglied der IHE Europe. Sie repräsentiert die Schweiz in der IHE International und IHE Europe.
IHE Suisse pflegt Partnerschaften mit Organisationen, die an der Förderung der medizinischen Informatik und der Interoperabilität beteiligt sind.
4. Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen, die sich mit medizinischer Informatik beschäftigen und/oder an Interoperabilität interessiert sind.
Die IHE-Suisse unterscheidet fünf Mitgliederklassen:
- Persönliche/private Mitgliedschaft (Natürliche Personen)
- Verbandsmitglieder
- Firmen-Mitglieder (Juristische Personen)
- Förderer
- Kantone
>> zu den detaillierten Mitgliedschafts-Informationen...
Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs über die Aufnahme als Mitglied und die Mitgliederklasse. Gegen eine eventuelle Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Der Austritt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs auf Ende des laufenden Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen den Vereinszweck verstossen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IHE Suisse nicht nachkommen, nach Anhörung ausschliessen. Gegen den Ausschluss ist innert eines Monats ein Rekurs an die Mitgliederversammlung möglich, welche endgültig entscheidet.
Die Liste der IHE Suisse-Mitglieder mit Name, Funktion und Adresse steht den Mitgliedern für nichtkommerzielle Nutzung zur Verfügung.
5. Organe
Die Organe der IHE Suisse sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Kontrollstelle.
Der Vorstand kann weitere Gremien ohne Organfunktion einsetzen, insbesondere Projektgruppen.
6. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:
a. Abnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
b. Abnahme der Jahresrechnung;
c. Entlastung des Vorstands;
d. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e. Wahl des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstands und der Revisoren;
f. Rekurs bei Ausschluss eines Mitglieds;
g. vom Vorstand vorgelegte Geschäfte und Anträge von Mitgliedern;
h. Änderung der Statuten;
i. Auflösung der IHE Suisse;
j. Geschäftsreglement
Die IHE Suisse führt jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durch. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder kann unter Vorlage eines Traktandums die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Vorstand muss diese Versammlung innert 12 Wochen einberufen.
Der Vorstand legt die Traktanden fest. Die Einladung mit der Traktandenliste muss spätestens 20 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder verschickt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Stimmenmehr, Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung der IHE Suisse mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden. Auf Verlangen von 10 Mitgliedern erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.
Zur Abgabe von Firmen- und Fördererstimmen ist eine Person an die Versammlung zu delegieren, die eine schriftliche Vollmacht vorweisen muss. Ansonsten werden die Stimmen nicht gezählt. Ein Mitglied darf dabei nicht gleichzeitig seine persönliche Stimme und die Stimmen seiner Organisation abgeben. Persönliche Mitglieder können sich bei Abstimmungen nicht vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung beschliesst nur über Geschäfte, die mit der Einladung mindestens 20 Tage vor der Versammlung angekündigt wurden.
7. Vorstand
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und vier bis acht weiteren Mitgliedern zusammen. Die ausgeglichene Vertretung der Fachrichtungen und Sprachregionen ist anzustreben, aber nicht verpflichtend. In den Vorstand wählbar sind Einzelmitglieder und Bevollmächtigte von juristischen Personen, welche Mitglied sind.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Unmittelbare Wiederwahl ist für den Präsidenten zweimal zulässig. Keine Amtszeitbeschränkung für Vorstandsmitglieder. Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Sekretär und den Kassier und organisiert sich im Übrigen selbst.
Der Präsident, der Sekretär und der Kassier sind zuständig für das Tagesgeschäft und die Vorbereitung der Vorstandssitzungen. Sie können Arbeiten an externe Stellen beauftragen.
8. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
9. Finanzen
Das Geschäftsjahr der IHE Suisse ist das Kalenderjahr.
Die Einnahmen der IHE Suisse setzen sich zur Hauptsache zusammen aus:
a. Mitgliederbeiträgen;
b. Subventionen und Zuwendungen für bestimmte Zwecke oder Projekte;
c. Andere Zuwendungen.
Die Ausgaben der IHE Suisse entfallen hauptsächlich auf:
a. Administrative Aufwände, Spesen (finanziert durch die Mitgliederbeiträge);
b. Aufwände für Projekte;
c. Jahresbeiträge an IHE in Europe
d. Aufwände Projektleitung europäischer Connectathon
Die Tätigkeit in den Organen der IHE Suisse ist ehrenamtlich. Es können keine Zeitentschädigungen und Sitzungsgelder ausgerichtet, hingegen können Spesen vergütet werden. Der Vorstand erlässt das Entschädigung- und Spesenreglement.
Für Verbindlichkeiten der IHE Suisse haftet allein das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nur bis zur Höhe des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrags persönlich haftbar. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
10. Aktivitäten
Die IHE Suisse erreicht ihren Zweck mit folgenden Aktivitäten:
a. Mitarbeit und Mitgestaltung des IHE-Frameworks: Eingabe und Review von Spezifikationen
b. Organisation von Schulungen, Weiterbildungen und Veranstaltungen;
c. Durchführung von Projekten; z.B. Connectathon
d. Stellungnahmen und Verlautbarungen an Behörden und an die Medien;
e. Mitarbeit in Fachgremien auf nationaler und internationaler Ebene;
f. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreiterung der IHE-Initiative
11. Auflösung
Im Fall der Auflösung der IHE Suisse wird das Vermögen einer nicht gewinnorientierten Organisation ähnlicher Zielsetzung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung zugewendet.
12. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11.03.2010 genehmigt und treten sofort in Kraft. Im Zweifelsfall gilt die deutsche Fassung der Statuten.